Deklaration

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Bild: bund.net.

Immer mehr Nanomaterialien gelangen ohne vertiefte Risikobewertung in Publikumsprodukte. Jahrelang waren auf dem Markt bereits angebotene Nano-Produkte für die Konsumentinnen und Konsumenten aber unerkenntlich. Die fehlende Transparenz am Markt war unzufriedenstellend. Es gab und gibt zwar einige Angebote an Inventaren zu nanohaltigen Produkten, die aber auf private Initiativen zurückgehen. Der Überblick und die Wahlmöglichkeit für Konsumenten bleiben aber nach wie vor sehr beschränkt. Insbesondere da keine gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen vorliegen.

Der Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten nach Wahlfreiheit ist aber seit Jahren gross. Bereits im Jahre 2006 führte die TA-SWISS den Publifocus «Nanotechnologien und ihre Bedeutung für Gesundheit und Umwelt» durch. In der Schlussfolgerung zur Deklaration hiess es (Schlussbericht vom 11.12.2006, Seite 48): „Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden ist allerdings nicht gewillt, nanotechnologische Produkte unbesehen zu kaufen: eine Deklaration ist dringend erwünscht (…).“

Es gibt folglich verschiedene Gründe, weshalb eine Deklaration von Nanomaterialien in verbrauchernahen Produkten notwendig ist. Die Verwendung von Nanomaterialien in verbrauchernahen Produkten wird mit der Weiterentwicklung der Nanotechnologie stetig zunehmen. Gegenwärtig existieren nur unzureichende Informationen über die Risiken bei der Verwendung von Nanomaterialien. Eine grössere Transparenz über Nano-Bestandteile in verbrauchernahen Produkten wird von der Gesellschaft erwünscht. Die Transparenz kann bereits durch eine Deklaration, der in verbrauchernahen Produkten enthaltenen Nano-Bestandteile auf der Verpackung erreicht werden. Damit können Konsumentinnen und Konsumenten selbst entscheiden, ob sie verbrauchernahe Produkte, die Nanomaterialien enthalten, kaufen wollen oder nicht.

Die Themen „Inventar“ und „Deklaration“ wurden in der politischen und behördlichen Diskussion zur Regelung der Nanotechnologie laufend brisanter. Es wurde sowohl in der EU wie auch in der Schweiz nach Lösungen gesucht. Die Europäische Union machte dazu einen ersten Schritt und verlangte ab 2013 bei Kosmetikprodukten mit synthetischen Nanopartikeln eine Deklaration.

 


Laufende Entwicklungen

Juli 2016

Die französische Umweltorganisation “Agir pour l’environnement” hat in Marktprodukten nicht gekennzeichnete Nanomaterialien gefunden. Dies obwohl die EU-Verordnung 1169/2011 verlangt, dass im Zutatenverzeichnis Nanomaterialien eindeutig aufgeführt werden und mit dem Wort „Nano“ gekennzeichnet werden müssen. “Agir pour l’environnement” betont, dass ihre Untersuchung belege, dass heute Schwachstellen in der Information und im Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten bestehen würden. So locker die heutige Gesetzgebung sei, so sei sie nicht einmal umgesetzt.

 


Rechtliche Grundlagen zur Deklaration Kosmetika

Kosmetika sind damit die ersten Produkte in der EU, für die eine Kennzeichnungspflicht für Nanomaterialien gilt. Am 11. Juli 2013 trat in der EU die Neufassung der Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 in Kraft. In Artikel 19 (Kennzeichnung) steht: „Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Dem Namen dieser Bestandteile muss das Wort "Nano" in Klammern folgen.“ Die EU-Kosmetikverordnung bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten, sondern gilt unmittelbar.

In der Schweiz hatte das Parlament am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet. Damit musste das Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet werden. Das gesamte Paket umfasst vier Verordnungen des Bundesrates, 22 Verordnungen des EDI sowie eine Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Das neue Verordnungsrecht tritt voraussichtlich im ersten Halbjahr 2016 in Kraft.

Im Verordnungspaket werden auch Kosmetika neu geregelt. Gemäss der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) sollen künftig Nanomaterialien in Kosmetika einem Täuschungsverbot unterliegen. Werbeaussagen, die nicht stimmen und somit täuschend sind, werden nicht mehr möglich sein. VKos Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe e besagt, dass jeder Bestandteil des kosmetischen Mittels in Form eines Nanomaterials in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden muss. Diese Angabe beinhaltet jedoch keine Information über die Sicherheit des Mittels, da kein in Verkehr gebrachtes Mittel unter Berücksichtigung all seiner Bestandteile – sowohl in „Nanoform“ als auch anderer – gesundheitsgefährdend sein darf. Wörtlich heisst VKos Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe e:

1 Auf der Verpackung sowie auf dem Behältnis kosmetischer Mittel muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge nach dem Begriff «Ingredients» unter Berücksichtigung folgender Angaben angebracht sein:
e. alle Bestandteile in Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden, gefolgt vom Wort «Nano» in Klammern.

 


Rechtliche Grundlagen zur Deklaration Lebensmittel

Im Zuge der Umsetzung des neuen Lebensmittelgesetzes wurde auch das Verordnungsrecht betreffend dem Umgang mit Nanomaterialien in Lebensmitteln und Lebensmittelverpackungen grundlegend überarbeitet. Dazu gehört auch die Deklaration.

Die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) legt die Grundsätze für und die Anforderungen an die Information über Lebensmittel fest und regelt insbesondere deren Kennzeichnung. LIV Artikel 8 Absatz 1 verlangt, dass das Wort „Zutaten“ in der Überschrift des Verzeichnisses der Zutaten erscheinen muss. In Absatz 3 wird neu die Kennzeichnung von Nanomaterialien gefordert. Der Wortlaut ist:

3. Abschnitt: Verzeichnis der Zutaten
Art. 8 Erforderliche Angaben und Reihenfolge
1 Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint.
3 Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien müssen den in Klammern gesetzten Vermerk «Nano» tragen.

In der EU ist die Kennzeichnung von Nanomaterialien in Lebensmitteln in der Verbraucherinformations-Verordnung Nr. 1169/2011 geregelt. Seit 2014 muss auf der Verpackung des Lebensmittels, das für Verbraucher bestimmt ist, nach dem Zutatennamen das Wort "Nano" in Klammer folgen.

 

 

 

Kategorie: Deklaratio